Nach dem Nds. Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist jede Person in der freien Landschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie u. a. zur rechtmäßigen Jagdausübung eingesetzt werden.
Zur freien Landschaft gehören nach § 2 des NWaldLG neben den Flächen des Waldes auch die der übrigen freien Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Viele freilebende Tiere nutzen zur Aufzucht ihres Nachwuchses auch Parks und Grünanlagen, in denen keine allgemeine Leinenpflicht besteht. Daher sollten Hundehalter ihre Hunde auch in innerstädtischen Bereichen nicht ohne Leine laufen lassen und besonders aufmerksam sein.
Im Frühling wird die freie Landschaft zur Kinderstube. Wildtiere bekommen ihre Jungen und müssen daher besonders geschützt werden!

